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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Reisebetreuer (in Folge: RB) und dem Auftraggeber (in Folge: AG).

1.2. Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die AGB insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Wenn der AG die Leistungen des RB nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge „Teilnehmer“) bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der unter Punkt 6 der AGB geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.

2. Vertragsschluss

2.1. Eine Buchungsanfrage an den RB kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post erfolgen.

2.2. Nach Empfang der Buchungsanfrage erhält der AG binnen einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ein schriftliches Angebot, aus dem die vereinbarten Leistungen und das zur Verrechnung gelangende Entgelt ersichtlich sind. Dieses ist vom AG schriftlich zu bestätigen, dadurch kommt der Vertrag zustande. Soweit der AG Unternehmer ist, hat die Unterfertigung firmenmäßig zu erfolgen.

3. Leistungsinhalt/ Einschränkung der Leistung

3.1. Leistungen des RB:

3.1.1. Der RB ist für die administrative Betreuung des AG und den sonstigen Teilnehmern sowie für die Einhaltung des Reiseprogramms zuständig und ist zudem berechtigt, kurze Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

3.1.2. Der RB steht dem AG und den sonstigen Teilnehmern während der Reise in administrativen Angelegenheiten zur Verfügung. Der RB wird sich bemühen, sich sorgfältig um die Anliegen des AG und der Teilnehmer zu kümmern, Erfolg schuldet der RB nicht. 

3.1.3. Der Beginn und das Ende der Reisebegleitung sowie der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten des RB und der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot, welches der RB an den AG gesendet oder übergeben hat.

3.1.4. Bei Abänderung des Reiseprogramms ändern sich auch die Leistungen des RB.

3.1.5. Soweit der RB im Rahmen seiner Leistungen (urheber-)rechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.

3.1.6. Der RB ist berechtigt, den AG und einzelne Teilnehmer von bestimmten Leistungen auszuschließen, wenn die Leistungserbringung für den RB, wegen eines Verhaltens des AG oder eines Teilnehmers oder seines Zustandes, z.B. körperliche oder geistige Gebrechen oder übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums einer solchen Person, unzumutbar ist.

3.1.7. Wetterbedingt (z.B. Blitzeis, Hitze, Kälte, Hochwasser, Lawinengefahr, Sturm- oder Wetterwarnungen, usw.) kann der RB die Leistungen einschränken oder nach eigenem Ermessen abändern oder aufgrund höherer Gewalt ganz absagen.

4. Entgelt

4.1. Das für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des RB.

4.2. Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Ein Tagessatz von € 300,00 (dreihundert Euro null null) oder ein höheres Entgelt, wie vom Tiroler Bergsportführerverband für das jeweilige Jahr empfohlen, gilt als angemessenes Entgelt.

4.3. Das Entgelt ist – wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde – spätestens unmittelbar nach erbrachter Leistung fällig. Ist die Fälligkeit des Entgelts mit Fristsetzung vor Leistungserbringung vereinbart, ist der RB berechtigt, den AG und sonstige Teilnehmer von der Leistungserbringung auszuschließen, wenn die Rechnung trotz Mahnung und Nachfristsetzung und Ausschlussandrohung vor Beginn der Leistungen noch nicht bezahlt wurde.

4.4. Ist der RB umsatzsteuerpflichtig, so hat der AG das vereinbarte Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen anderes gilt.

4.5. Ist der RB ein Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz, so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitzuteilen.

4.6. Unterbleibt die Leistung ganz oder teilweise aus Gründen, die unter 3.1.6. oder 3.1.7. fallen, berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht. Bereits bezahltes Entgelt ist in diesen Fällen nicht rückforderbar.

5. Stornobedingungen

5.1. An die gebuchten Leistungen sind der AG und die Teilnehmer grundsätzlich gebunden. Der RB räumt dem AG aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein.

5.2. Das einem Verbraucher nach dem FAGG Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zustehende Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.

5.3. An RB ist dann 50 % (fünfzig Prozent) Stornogebühr zu zahlen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 3 (drei) Monate vor dem vereinbarten Beginn der Reisebetreuung beim RB einlangt. Aufgrund der längeren Dauer einer Reisebetreuung (mehrere Tage, Wochen) kann in dieser kurzen Zeit – wenn überhaupt – nur noch mit einem erheblichen Aufwand ein alternativer Auftrag angenommen werden.

5.4. Storniert der AG weniger als 3 (drei) Monate vor dem vereinbarten Termin eine Reisebetreuung, so ist als Stornogebühr 75 % (fünfundsiebzig Prozent) des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.

In diesen Fällen ist es fast ausgeschlossen, einen anderen Auftrag anzunehmen. Der RB hat zu diesem Zeitpunkt auch bereits einen wesentlichen Aufwand in die Vorbereitung der Leistung gesteckt. Der Vorbereitungsaufwand ist individuell für die gebuchte Leistungen und kann nicht für einen anderen Auftrag verwendet werden.

5.5. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der Stornierung beim RB.

5.6. Die Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.

5.7. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne Absage und pro Teilnehmer zu entrichten.

6. Pflichten des AG

6.1. Den AG treffen folgende Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten: 

6.1.1. Das schriftliche Angebot ist vom AG in Bezug auf die für die gebuchte Leistung notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam zu lesen. 

6.1.2. Der RB wird vor Beginn der Führung den Inhalt, die Dauer und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den RB umgehend zu informieren. Die Beurteilung darüber, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen und psychischen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und jedem Teilnehmer selbst. Der RB geht davon aus, dass der AG und die Teilnehmer die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des RB bewältigen können. Sollte der AG oder ein Teilnehmer sich nicht dazu in der Lage fühlen oder sich während einer Führung solche Bedenken ergeben, sind der AG und der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, den RB darüber zu informieren. Dasselbe gilt auch für persönliche Ängste des AG. 

6.1.3. Den Anweisungen des RB betreffend Sicherheitsvorkehrungen, Zusammenbleiben der Gruppe und Verhalten des AG und der sonstigen Teilnehmer ist Folge zu leisten.

6.2. Der AG ist dafür verantwortlich, dass auch die sonstigen Teilnehmer ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem RB nachkommen. 

6.3. Persönliche Befindlichkeiten des AG und der sonstigen Teilnehmer werden vom RB berücksichtigt. Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen nur teilweiser oder gar keiner Inanspruchnahme der Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustandes oder wegen persönlicher Ängste besteht nicht.

7. Zeitplaneinhaltung

7.1. Kann der AG oder ein Teilnehmer voraussichtlich nicht rechtzeitig zum vereinbarten Beginn der Führung erscheinen, sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den RB umgehend nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes über die voraussichtliche Dauer der Verspätung telefonisch zu informieren.

7.2. Der RB wird zumindest 15 (fünfzehn) Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn zuwarten.

7.3. Erfolgt bis 15 (fünfzehn) Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information an den RB gemäß Punkt 7.1., ist dieser nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der RB ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.

7.4. Sollte sich der RB verspäten, wird er – sofern ihm vom AG eine Telefonnummer eines Ansprechpartners genannt wurde – diesen über eine Verspätung informieren. Der AG und die Teilnehmer sind im Falle einer Verspätung des RB verpflichtet, ihrerseits zumindest 15 (fünfzehn) Minuten auf den RB zu warten. Der AG oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.

7.5. Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die zeitlichen Vorgaben der Führung (Rückkehrzeiten) und organisatorischen Vorgaben des RB (Ablegen von gefährlichen Gegenständen, Zusammenbleiben der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen) des RB einzuhalten.

8. Vertretung und Vollmacht

8.1. Der RB ist berechtigt, im Falle einer Verhinderung zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen eine fachlich geeignete und befugte Ersatzkraft heranzuziehen oder zu vermitteln. Darüber und über den Namen der Ersatzkraft werden der AG und die sonstigen Teilnehmer im Vorhinein informiert.

8.2. Der RB ist berechtigt, Teile der Führung an andere Personen weiterzuvergeben.  Der AG erteilt dem RB hierzu Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen.

9. Haftung

9.1. Der RB ist Bergwanderführer nach dem Tiroler Landesgesetz. Wenn die Führung oder Reisebetreuung unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln oder Sportgeräten erfolgt, werden der AG und die Teilnehmer vor der Benutzung über die Verwendung kurz eingewiesen. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, den Einweisungen Folge zu leisten und die Bedienungsanleitungen strikt zu beachten. Eine Haftung bei Nichteinhaltung von Einweisungen und Bedienungsanleitungen ist ausgeschlossen.

9.2. Eine Haftung des RB für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken und bei Teilnahme an Verkostungen während der Führung oder der Reisebetreuung resultieren ist ausgeschlossen.

9.3. Der RB haftet nicht für eine (teilweise) Undurchführbarkeit oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung oder Reise, wenn der Grund dafür nicht in seinem Einflussbereich liegt. Der RB ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht nicht möglich ist.

9.4. Die Gefahr, dass sich eine etwaige vom RB nicht organisierte Weiterreise nach der Führung oder nach der Reisebetreuung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des RB für etwaige daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen, soweit den RB kein Verschulden an der Verspätung trifft.

9.5. Der RB schließt keinen Reiseveranstaltungsvertrag ab und ist nicht Reiseveranstalter.

9.6. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des AG während der Führungen oder Reisebetreuung sind ohne Einwilligung des RB untersagt.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort, an dem die Führung durchgeführt werden soll.

10.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des RB, soweit nicht § 14 KSchG anzuwenden ist.

10.3. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.